FAMILIENRECHT
Das Familienrecht als Teil des Zivilrechts regelt in den §§ 1297 ff. BGB die Rechtsverhältnisse von Personen, die durch die Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen sind. Daneben sind in den §§ 1773-1921 BGB die Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung geregelt.
Familienrechtliche Streitigkeiten verlangen aufgrund der Vielzahl an Lebenssachverhalten ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und zielorientiertes Denken. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir das Mandat und achten dabei auf Ihre Wünsche und Ziele.
TEILUNGSVERSTEIGERUNG
Miteigentum an einer Immobilie kann im Fall der Trennung zu Problemen führen. Wer bleibt im Haus oder der ehelichen Wohnung? Soll die gemeinsame Immobilie verkauft, vermietet oder auf den anderen Miteigentümer übertragen werden? Ist eine Lösung nicht in Sicht, eine Auseinandersetzung des Eigentums aber gewünscht, so bleibt nur die Teilungsversteigerung zur Verwertung der Immobilie. Ein komplexes und oft langwieriges Verfahren. Vorrangig sollte daher eine einvernehmliche Lösung erarbeitet werden. Dabei sind wir Ihnen gern behilflich.
UNTERHALT
Trennungsunterhalt kann von der Trennung an bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bestehen. Ab Rechtskraft der Ehescheidung sind nacheheliche Unterhaltsansprüche, z. B. wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit möglich. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Aufstockungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen zu erhalten.
Grundlage des Verwandtenunterhaltes sind die §§ 1601 ff BGB. Hier werden der Kindesunterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder sowie Elternunterhalt geregelt.
VERMÖGENSAUSEINANDERSETZUNG
Vermögensauseinandersetzung bedeutet die Beendigung der gemeinsamen Teilhaberschaft und die sich hieraus ergebenen Auseinandersetzungsansprüche z.B. betreffend
- gemeinsame Immobilien,
- Firmen- oder Unternehmensbeteiligungen,
- gemeinsame Immobilien,
- Firmen- oder Unternehmensbeteiligungen,
- Ehegatteninnengesellschaft,
- Gesamtschuldnerausgleich,
- gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten,
- Nutzungsentschädigungsansprüche aufgrund alleiniger Nutzung einer im Miteigentum oder im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie,
- Rückabwicklung von (unbenannten) Zuwendungen durch einen Ehegatten oder die Schwiegereltern während der Ehezeit,
- Gemeinsame Konten und andere Wertanlagen,
- Steuererstattungsansprüche und
- Schadensersatzansprüche.
VERSORGUNGSAUSGLEICH
§ 1587 BGB: „Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt…“. Die während der Ehezeit erwirtschafteten Anwartschaften werden ausgeglichen, wobei bei kurzer Ehe von unter drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag stattfindet. Darüber hinaus kann auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs einvernehmlich verzichtet werden und in Härtefällen eine Beschränkung oder Wegfall von Amts wegen erfolgen. Unter den in § 18 VersAusglG genannten Voraussetzungen soll das Gericht geringfügige Anwartschaften nicht ausgleichen. Nach Rechtskraft der Ehescheidung besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit der Anpassung (§§ 37, 38 VersAusglG) oder Abänderung (§§ 51, 52 VersAusglG) des Versorgungsausgleichs.
Abänderung des durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der im Rahmen einer Ehescheidung durchgeführte Versorgungsausgleich (VA) auf Antrag abgeändert werden, §§ 51 ff. VersAusglG. Voraussetzung für einen Abänderungsantrag ist, dass der VA vor dem 01.09.2009 durchgeführt wurde, da zum 01.09.2009 eine Reform des VA in Kraft trat. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Renteneintritt gestellt werden.
Eine Abänderung erfolgt, wenn aufgrund der Reform oder sonstigen gesetzlichen Vorgaben bei den gesetzlichen Rentenversicherungen, den Pensionen, den berufsständischen Versorgungswerken oder Betriebsrenten Änderungen insoweit eingetreten sind, dass sich bei erneuter Durchführung des VA nach neuem Recht andere Werte ergeben.
Dies betrifft insbesondere diejenigen, die eine Pension erhalten (Reduzierung von 75 % auf 71 % des Gehalts), deren Ex-Partner(in) in eine Betriebsrente während der Ehezeit einzahlten und deren Ex-Partnerin nunmehr die Mütterrente erhalten. Häufig sind die damals getroffenen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich auch einfach falsch, so dass hier eine Überprüfung grundsätzlich erfolgen sollte.
Der Antrag ist beim zuständigen Familiengericht einzureichen.
Anpassung des durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft
Des Weiteren kann eine Anpassung des durchgeführte Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft erfolgen, §§ 32 ff VersAusglG.
Eine Anpassung kann bei bestehendem Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten, wegen Invalidität des Ausgleichspflichtigen oder wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person beantragt werden. Denn aufgrund des sofort nach Rechtskraft der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs können Härten eintreten, wenn der eine geschiedene Ehegatte bereits Versorgungsleistungen bezieht und der andere noch nicht. Mit der Möglichkeit der Anpassung sollen Härten vermieden werden.
Der Antrag ist beim zuständigen Versorgungsträger zu stellen.
Ob die Voraussetzungen für eine Abänderung oder Anpassung erfüllt sind, wird vor Antragstellung von uns überprüft.
ABSTAMMUNGSSACHEN
Die sich aufgrund der Abstammung ergebenden Ansprüche sind in den §§ 1591-1600d BGB geregelt. § 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt die Verfahren betreffend die Abstammung, wie die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, die Einsicht in Abstammungsgutachten sowie die Anfechtung der Vaterschaft.
EHESCHEIDUNG
Die Ehescheidung, geregelt in den §§ 1564-1587 BGB, bedeutet im juristischen Sinne die Auflösung der Ehe. Gleichgesetzt ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 15 LPartG) bei eingetragenen Partnerschaften. In einigen Fällen kann die Ehe aufgehoben werden (§§ 1313-1318 BGB), wenn diese fehlerhaft war. Grundsätzlich setzt eine Ehescheidung voraus, dass die Beteiligten ein Jahr getrennt leben. Eine kürzere Trennungsdauer kommt nur in Härtefällen in Betracht. Weitere Voraussetzung ist das Scheitern der Ehe, welches nach Ablauf von 3 Jahren vermutet wird.
Im Rahmen der Ehescheidung wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt, sofern diesbezüglich keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Weitere Folgesachen wie Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Umgang und Sorgerecht, Hausratsaufteilung, Ehewohnungszuweisung werden nur auf Antrag als Folgesache vom Gericht entschieden. Ohne Antrag wird hier somit nichts weiter veranlasst. In Familienstreitsachen wie Unterhalt und Zugewinnausgleich besteht ein Anwaltszwang, d.h. Anträge können nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gestellt werden.
GEWALTSCHUTZ
Das 2002 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung“ dient dem Schutz von Personen vor Gewalt im privaten häuslichen Umfeld (Häusliche Gewalt, Stalking). Die mit dem Gewaltschutzverfahren zu erwirkenden Schutzanordnungen umfassen insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen. Zuständig für alle Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sind die Familiengerichte.
GÜTERRECHT
Das eheliche Güterrecht ist in den §§ 1363-1563 BGB geregelt. Haben die Eheleute keine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen der Ehepartner bleibt während der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden oder aufgehoben wird. Auszugleichen ist der Vermögenszuwachs während der Ehezeit. Entsprechende Regelungen finden sich für die eingetragene Lebenspartnerschaft in den §§ 6 ff. LPartG.
Vereinbarungen über den Güterstand und Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365, 1369 BGB) bedürfen vor der Rechtskraft der Ehescheidung nach § 1378 BGB der notariellen Beurkundung (Ehevertrag). Die notarielle Beurkundung kann gemäß § 127a BGB durch eine gerichtliche Protokollierung ersetzt werden. Nach der Rechtskraft der Ehescheidung können Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich formfrei getroffen werden (§ 1378 III BGB). Hiervon ausgenommen sind grundsätzlich Vereinbarungen über Grundstücke (§ 127a BGB).
KINDSCHAFTSSACHEN
§ 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt die Kindschaftsverfahren, die dem Familiengericht zugewiesen sind, z. B. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft und die Pflegschaft.
BETREUUNGSRECHT
Wir vertreten Mandanten in Angelegenheiten des Betreuungsrechts.